Impressum/AGB

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Die TREVISION Groß.Bild.Technik GmbH (im folgenden kurz TREVISION) hat das Schlossergewerbe, insbesondere die Produktion und den Verkauf von Leuchtkästen, Spannplakaten und Großbildern, den Verkauf und den Handel mit Display – Rahmen sowie die Erbringung von Werkleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Werbeflächen zum Gegenstand.

Hauptsitz Österreich

TREVISION Groß.Bild.Technik GmbH

A-7051 Großhöflein
Industriestraße 1
Geschäftsführer: Jürgen Marzi

UID: ATU67325414 

FIRMENBUCH
FN 382.130 g

Tel: +43 2682 76060-0
Fax: +43 2682 76060-88
Internet. www.trevision.at
Email: info@trevision.at

1.

Mit Erteilung dieses Auftrages anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TREVISION. Sie finden auch auf sämtliche künftige Geschäftsbeziehungen des Kunden mit TREVISION Anwendung. Andere Vertragsbedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, sind unwirksam, ohne dass es eines Widerspruches bedarf. Sie gelten nur, wenn sie TREVISION ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung. Von diesem Formerfordernis kann nur in Schriftform abgegangen werden.

2.

Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, allfällige Zölle, Ausgleichsabgaben und andere vergleichbare Abgaben sind zusätzlich zum vereinbarten Preis vom Kunden zu zahlen. Rechnungen sind ohne Skonto sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel überdies nur, wenn deren Annahme zwischen TREVISION und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug gelten 14 % p. a. Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer als vereinbart. Sämtliche Zahlungen sind in Euro auf das von TREVISION genannte Konto und in der von TREVISION gewünschten Form zu leisten. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vorprozessualen Kosten, die TREVISION bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche entstehen, insbesondere Mahn- und Inkassokosten, Aus¬kunftsgebühren sowie allfällige Aufenthalts- und Ermittlungskosten zu ersetzen. Werden die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht eingehalten, so werden sämtliche Forderungen der TREVISION sofort fällig. TREVISION ist dann berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Vorauszahlung vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen durch den Kunden sind unzulässig. TREVISION ist berechtigt, Zahlungen des Kunden, unabhängig ihrer Widmung, auf Forderungen ihrer Wahl anzurechnen.

3.

Jede Vertragsverletzung des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt TREVISION von noch nicht oder noch nicht zur Gänze erfüllten Verträgen zurückzutreten. TREVISION ist insbesondere aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: a) wenn der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist; b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen; c) wenn der Kunde mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich zur Bereinigung seiner Schulden anstrebt; d) wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beziehungs¬weise ein Vorverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; e) wenn die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere wenn der Kunde die für die Werkleistung erforderlichen Vorprodukte (z. B. Dias) der TREVISION nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

4.

Alle Angebote sind freibleibend. Die Annahme erteilter Aufträge durch TREVISION wird durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung des Auftrages rechtswirksam. Sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ab Unterfertigung der Auftragsofferte durch den Kunden ist dieser während eines Monates gebunden. Danach kann der Kunde unter Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist von seinem Auftragsoffert durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

5.

Die Lieferfristen sind unverbindlich, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als fix bestätigt werden. TREVISION ist bestrebt, angegebene Lieferfristen bestmöglich einzuhalten. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen – aus welchem Grund auch immer – sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt und andere Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelknappheit sowie Boykottmaßnahmen aufgrund von Beschlüssen internationaler Organisationen befreien TREVISION bei dadurch bedingter Unmöglichkeit der Erfüllung von der Lieferpflicht. Darüberhinaus ist in einem solchen Fall TREVISION zwei Monate nach Eintritt der höheren Gewalt beziehungsweise des entsprechenden Umstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden daraus ein Schadenersatzanspruch erwächst.

6.

Gefahr und Risiko gehen mit Absendung der Ware oder Übergabe an den Transporteur oder an den Kunden auf diesen über. Wurde nicht ausdrücklich eine bestimmte Versendungsart gewählt, dann gilt jede von TREVISION gewählte Versendungsart als genehmigt. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die TREVISION nicht zu vertreten hat, dann gehen Gefahr und Risiko am Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. TREVISION haftet nicht für die Auswahl des Transportunternehmens oder für die Durchführung des Transportes. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird TREVISION die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen gewünschte sonstige versicherbare Risiken versichern lassen. Teillieferungen sind zulässig.

7.

Sämtliche von TREVISION gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von TREVISION. Sollte gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Zwangsmaßnahmen Dritter ausgesetzt werden, dann hat der Kunde TREVISION hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen und sofort alle Maßnahmen zu treffen, um den Eigentumsanspruch von TREVISION bestmöglich zu wahren. Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes darf gelieferte Ware weder entgeltlich noch unentgeltlich weiterveräußert werden.

8.

TREVISION leistet Gewähr nur für ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen und während sechs Monaten nach Übergabe der Ware an den Kunden. Die gleiche Frist gilt für allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden. Gewährleistung und Schadenersatz sind ausgeschlossen, wenn gelieferte Ware nicht spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt mit eingeschriebenem Brief gerügt wird. Darüberhinaus ist aber Ersatz für jene Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht werden. TREVISION haftet weiters nicht für leicht fahrlässiges Verschulden seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen; weiters haftet TREVISION nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfortschäden und für Sachschäden, deren Ersatz aufgrund von Produktionshaftungsgesetzen gefordert wird. Falls vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellte Werkmaterialien, insbesondere Dias, Fotos, Kopien oder Drucke unbrauchbar werden oder abhanden kommen, dann haftet TREVISION höchstens bis zur Hälfte des reinen Materialwertes zur Verfügung gestellter Gegenstände.

9.

Für allfällige Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Verstöße gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbes übernimmt TREVISION keinerlei Haftung.

10.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen. Als Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen gilt Wien. Alle Verträge unterliegen österreichischem Recht. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechtes werden ausdrücklich abbedungen. Die Vertragsparteien unterwerfen sich der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien – Innere Stadt. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.